LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 01.04.2019
L 2 BA 18/18
Normen:
GKG § 52 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2020, 917
Vorinstanzen:
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 44 R 694/15

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als QualitätssicherungsbeauftragteStreitwertfestsetzung in einem StatusfeststellungsverfahrenKeine generelle Heranziehung des Auffangstreitwerts

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01.04.2019 - Aktenzeichen L 2 BA 18/18

DRsp Nr. 2019/8464

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Qualitätssicherungsbeauftragte Streitwertfestsetzung in einem Statusfeststellungsverfahren Keine generelle Heranziehung des Auffangstreitwerts

1. Der Rechtsprechung des 12. Senats des BSG zur generellen Heranziehung des Auffangstreitwerts von 5.000 EUR nach § 52 Abs. 2 GKG in Statusfeststellungsstreitigkeiten kann aus verfassungsrechtlichen Bedenken nicht gefolgt werden. 2. In Fallgestaltungen, in denen die konkrete wirtschaftliche Bedeutung des klagenden Arbeitgebers deutlich hinter diesem Auffangstreitwert zurückbleibt oder diesen deutlich übersteigt, lassen sich unter Beachtung dieser Rechtsprechung keine sachgerechten Streitwerte festsetzen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf 54.000 Euro festgesetzt; die vom Sozialgericht mit Beschluss vom 12. Januar 2018 für das erstinstanzliche Verfahren getroffene Streitwertfestsetzung wird insoweit abgeändert.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2;

Gründe:

I.