I.
Der Kläger erwarb 1973 vom Beigeladenen zu 3) ein etwa 28 m tiefes und 38 m breites unbebautes Grundstück am südlichen Ufer des P. Sees, das Teil eines insgesamt ca 150 m langen und 30 m breiten unbebauten Uferstreifens ist. Er möchte auf diesem Grundstück ein Einfamilienwohnhaus errichten. Der Beklagte hat die hierfür beantragte Bebauungsgenehmigung versagt.
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