Die Revision kann aus keinem der von der Beschwerde geltend gemachten Gründe zugelassen werden. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch weicht das Berufungsurteil von der in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab, noch bezeichnet die Beschwerde einen Verfahrensfehler, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (§
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