BVerwG - Beschluß vom 10.09.1984
4 B 147.84
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 1984, 621
BayVBl 1985, 184
BBauBl 1985, 248
BRS 42 Nr. 182
Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 61
DÖV 1985, 243
DVBl 1985, 121
NVwZ 1985, 39
RdL 1985, 52
ZfBR 1984, 301
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 04.11.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3583/81
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 17.04.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 710/83

Spürbarkeit tatsächlicher Beeinträchtigung als Voraussetzung für eine Baunachbarklage

BVerwG, Beschluß vom 10.09.1984 - Aktenzeichen 4 B 147.84

DRsp Nr. 2009/19980

Spürbarkeit tatsächlicher Beeinträchtigung als Voraussetzung für eine Baunachbarklage

1. Einen allgemeinen bundesrechtlichen Satz, daß durch eine Baugenehmigung, die unter Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften erteilt worden ist, in seinen Rechten nur verletzt ist, wer durch den Rechtsverstoß auch tatsächlich spürbar beeinträchtigt ist, gibt es in der Tat nicht; ein solcher Satz läßt sich insbesondere nicht aus der prozeßrechtlichen Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ableiten. 2. Unter welchen Voraussetzungen die Erteilung einer Baugenehmigung Rechte eines Dritten verletzt mit der Folge, daß dieser einen Abwehranspruch hat, regelt das materielle Baurecht.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Revision kann aus keinem der von der Beschwerde geltend gemachten Gründe zugelassen werden. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch weicht das Berufungsurteil von der in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab, noch bezeichnet die Beschwerde einen Verfahrensfehler, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO).