I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Satzung der Gemeinde Gleichen (Antragsgegnerin) vom 20. Juni 1995 über die förmliche Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs.
Der Entwicklungsbereich umfaßt sechs räumlich nicht zusammenhängende Flächen in vier verschiedenen Ortsteilen. Als Entwicklungsmaßnahme ist vorgesehen, auf fünf dieser Flächen Wohnraum und auf einer Fläche Arbeitsstätten zu schaffen.
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