BVerwG - Urteil vom 03.07.1998
4 CN 2.97
Normen:
BauGB § 165 ;
Fundstellen:
BVerwGE 107, 123
BauR 1998, 1218
BRS 60, 788
DÖV 1999, 159
DVBl 1998, 1293
IBR 1998, 494
NJ 1998, 553
NVwZ 1998, 1297
RdL 1998, 273
UPR 1998, 453
ZfBR 1998, 312
ZfIR 1998, 550
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 03.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 6799/95

Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme; Baurecht; Entwicklungsbereich; Gesamtmaßnahme; räumliche Aufteilung; Teilbarkeit; Teilnichtigkeit

BVerwG, Urteil vom 03.07.1998 - Aktenzeichen 4 CN 2.97

DRsp Nr. 1998/18581

Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme; Baurecht; Entwicklungsbereich; Gesamtmaßnahme; räumliche Aufteilung; Teilbarkeit; Teilnichtigkeit

»1. Eine Entwicklungsmaßnahme nach § 165 BauGB setzt einen qualifizierten städtebaulichen Handlungsbedarf voraus, der aus Gründen des öffentlichen Interesses ein planmäßiges und aufeinander abgestimmtes Vorgehen im Sinne einer Gesamtmaßnahme erfordert.2. Soll eine Entwicklungsmaßnahme auf voneinander getrennten Teilflächen verwirklicht werden, ist der Gesamtmaßnahmecharakter nur gewahrt, wenn die Teilflächen untereinander in einer funktionalen Beziehung stehen, die die gemeinsame überplanung und einheitliche Durchführung zur Erreichung des Entwicklungsziels nahelegt.«

Normenkette:

BauGB § 165 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Satzung der Gemeinde Gleichen (Antragsgegnerin) vom 20. Juni 1995 über die förmliche Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs.

Der Entwicklungsbereich umfaßt sechs räumlich nicht zusammenhängende Flächen in vier verschiedenen Ortsteilen. Als Entwicklungsmaßnahme ist vorgesehen, auf fünf dieser Flächen Wohnraum und auf einer Fläche Arbeitsstätten zu schaffen.