BVerwG - Beschluss vom 17.12.2003
4 BN 54.03
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 ; BauGB § 165 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2004, 325
NuR 2004, 365
ZfBR 2004, 375
Vorinstanzen:
OVG Bremen, vom 21.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 D 273/02

Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme; Gemeinbedarfseinrichtung; Allgemeinwohl; Landschaftspark

BVerwG, Beschluss vom 17.12.2003 - Aktenzeichen 4 BN 54.03

DRsp Nr. 2004/1256

Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme; Gemeinbedarfseinrichtung; Allgemeinwohl; Landschaftspark

»Zu den Anforderungen an eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme zur Schaffung eines Wohngebiets für Einfamilienhäuser und eines Landschaftsparks für die Naherholung (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2001 - BVerwG 4 BN 72.00 - NVwZ 2001, 558 = BauR 2001, 931 und BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 1 BvR 390/01 - NVwZ 2003, 71 = BauR 2003, 70).«

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 ; BauGB § 165 ;

Gründe:

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).