BVerwG - Beschluß vom 30.01.2001
4 BN 72.00
Normen:
BauGB § 165 ;
Fundstellen:
DÖV 2001, 472
UPR 2001, 229
ZfBR 2001, 276
ZfIR 2001, 394
Vorinstanzen:
OVG Bremen, vom 05.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 D 472/99

Städtebaurecht - Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme; Gemeinbedarfseinrichtung; Landschaftspark; Allgemeinwohlerfordernis.

BVerwG, Beschluß vom 30.01.2001 - Aktenzeichen 4 BN 72.00

DRsp Nr. 2001/9014

Städtebaurecht - Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme; Gemeinbedarfseinrichtung; Landschaftspark; Allgemeinwohlerfordernis.

»Eine Gemeinbedarfseinrichtung kann auch dann Gegenstand einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme im Sinne des § 165 BauGB sein, wenn sie dazu bestimmt ist, nicht allein den künftigen Bewohnern des den Gegenstand derselben Entwicklungsmaßnahme bildenden Wohngebiets zu dienen, sondern einem größeren Bevölkerungskreis. Ein der Naherholung der Bevölkerung dienender Landschaftspark ist eine Gemeinbedarfseinrichtung im Sinne des § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Voraussetzung dafür, dass das Wohl der Allgemeinheit die Einbeziehung einer als Gemeinbedarfseinrichtung zu entwickelnden Fläche in einen städtebaulichen Entwicklungsbereich im Sinne des § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB erfordert, ist nicht, dass ein erhöhter Bedarf an Gemeinbedarfseinrichtungen dieser Art zu decken ist.«

Normenkette:

BauGB § 165 ;

Gründe:

I.