VGH Hessen - Beschluss vom 20.12.2005
3 TG 3035/05
Normen:
GWB § 99 ; GWB § 100 ; HessVwVfG § 39 ; VwGO § 100 ; VwGO § 40 Abs. 1 ; VwGO § 44a ;
Fundstellen:
DÖV 2006, 529
UPR 2006, 201
ZfBR 2006, 806
Vorinstanzen:
VG Frankfurt - 8 G 4223/05 (2) - 03.11.2005,

Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme und Vergaberecht - Akteneinsichtsgesuch, Anordnungsanspruch, Begründung, Investorenauswahlverfahren, Rechtsweg, unselbständige Verfahrenshandlung, Wettbewerbsbeschränkungen, öffentlich rechtliche Bindung

VGH Hessen, Beschluss vom 20.12.2005 - Aktenzeichen 3 TG 3035/05

DRsp Nr. 2008/2431

Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme und Vergaberecht - Akteneinsichtsgesuch, Anordnungsanspruch, Begründung, Investorenauswahlverfahren, Rechtsweg, unselbständige Verfahrenshandlung, Wettbewerbsbeschränkungen, öffentlich rechtliche Bindung

»1. Ist ein Investorenauswahlverfahren darauf ausgerichtet, einen Erwerber für das bzw. die Treuhandgrundstücke auszuwählen, der einen wirtschaftlich günstigen Preis für das/die Grundstücke bietet und dessen Bauabsichten den städtebaulichen Gestaltungsvorstellungen entsprechen, finden die vergaberechtlichen Vorschriften des GWB keine Anwendung. 2. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach ständiger Rechtsprechung nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. 3. Werden in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich durch eine von der Gebietskörperschaft eingeschaltete Treuhänderin Grundstücke veräußert, unterliegt die Tätigkeit der Treuhänderin zumindest insoweit den Vorgaben öffentlich-rechtlicher Normen, als sie gemäß § 167 Abs. 3 i.V.m. § 169 Abs. 5 bis 8 BauGB verpflichtet ist, nur unter Beachtung der besonderen städtebauentwicklungsrechtlichen Vorschriften, die von ihr treuhänderisch verwalteten Grundstücke zu veräußern.