OVG Bremen - Urteil vom 04.11.1999
1 D 179/99
Normen:
BauGB § 1 Abs.3 und 6;
Fundstellen:
UPR 2000, 160
ZfBR 200, 431 (Ls)

Städtebauliche Erforderlichkeit der Bebauungsplanung)

OVG Bremen, Urteil vom 04.11.1999 - Aktenzeichen 1 D 179/99

DRsp Nr. 2000/8625

Städtebauliche Erforderlichkeit der Bebauungsplanung)

»1. Die Gemeinde hat hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit bei der Bebauungsplanung ein weites Ermessen; sie ist zur Formulierung eines städtebaupolitischen Konzepts befugt. 2. Bei der Lärmabwehr hat sich die Gemeinde im Rahmen der Bauplanung am Schutzkonzept des § 41 BlmSchG zu orientieren. Offen bleibt, ob ihr insoweit Planungsermessen eingeräumt ist. 3. Zur Einbeziehung der außerhalb des Plangebiets eintretenden Zunahme des Verkehrslärms in das Abwägungsmaterial. 4. Der Plangeber muß den Gesamtumfang des erforderlich werdenden passiven Schallschutzes klären, muß die betroffenen Grundstücke aber grundsätzlich nicht in das Plangebiet einbeziehen.