Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 154 "Am I.-weg " der Antragsgegnerin.
Die Antragsteller sind Eigentümer der im Plangebiet liegenden Grundstücke Gemarkung X., Flur ..., Flurstücke 54, 144, 145, 146, 199, 214 und 216. Das Flurstück 144 ist mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut (postalische Anschrift I.-weg 3, X.).
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