BVerwG - Urteil vom 16.05.2000
4 C 4.99
Normen:
BauGB §§ 131 133 ; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 2 ; VwVfG §§ 54 56 59 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BRS 63 Nr. 233
BRS 63, 991
BVerwGE 111, 162
BauR 2000, 1699
BayVBl 2001, 150
Buchholz 316 § 56 VwVfG Nr. 13
DNotZ 2000, 760
DVBl 2000, 1853
DÖV 2000, 1050
Grundeigentum 2000, 1483
IBR 2000, 562
JA 2001, 200
MittBayNot 2000, 474
NJW 2001, 314
NVwZ 2000, 1285
NuR 2001, 40
SGb 2001, 558
UPR 2001, 29
ZfBR 2000, 491
ZfIR 2000, 720
Vorinstanzen:
VGH München - 6 B 95.2137 - 11.11.98 - VG Regensburg - 6 K 94.1084 - 16.05.95,

Städtebaulicher Vertrag über Geldleistung; Verstoß gegen das Koppelungsverbot; einseitige Rückabwicklung [Erstattung] kein Verstoß gegen Treu und Glauben

BVerwG, Urteil vom 16.05.2000 - Aktenzeichen 4 C 4.99

DRsp Nr. 2002/5336

Städtebaulicher Vertrag über Geldleistung; Verstoß gegen das Koppelungsverbot; einseitige Rückabwicklung [Erstattung] kein Verstoß gegen Treu und Glauben

1. Macht eine Gemeinde die Änderung eines Bebauungsplans (hier: Ausweisung eines Außenbereichsgrundstücks als Wohngebiet) in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag davon abhängig, daß der bauwillige Eigentümer an Stelle eines nicht mehr festsetzbaren Erschließungsbeitrages an sie einen Geldbetrag für einen gemeinnützigen Zweck (hier: Unterhaltung städtischer Kinderspielplätze) leistet, so verletzt sie damit das sog. Koppelungsverbot; der Vertrag ist gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig. 2. Dem auf einem nichtigen verwaltungsrechtlichen Vertrag beruhenden Erstattungsanspruch eines Beteiligten steht der Grundsatz von Treu und Glauben nicht schon deshalb entgegen, weil eine Rückabwicklung der vom anderen Teil erbrachten Leistung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. 3. Zur Revisibilität des Grundsatzes von Treu und Glauben eines nach §§ 54 ff. VwVfG zu beurteilenden verwaltungsrechtlichen Vertrages.

Normenkette:

BauGB §§ 131 133 ; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 2 ; VwVfG §§ 54 56 59 Abs. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand