BVerwG - Beschluß vom 16.02.2001
4 BN 56.00
Normen:
BauGB §§ 149, 162 Abs. 1, § 165 Abs. 3, § 171 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1689
BRS 64 Nr. 224
Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 10
DVBl 2001, 1444
NVwZ 2001, 1053
UPR 2002, 28
ZfBR 2001, 495
Vorinstanzen:
I. VGH Kassel - Urteil vom 31.05.00 - VGH 3 N 618/98 ,

Städtebaurecht - Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme; zügige Durchführung; Finanzierbarkeit; Kosten- und Finanzierungsübersicht; Kooperationsbereitschaft der Betroffenen; Angebot, städtebauliche Verträge abzuschließen.

BVerwG, Beschluß vom 16.02.2001 - Aktenzeichen 4 BN 56.00

DRsp Nr. 2001/15887

Städtebaurecht - Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme; zügige Durchführung; Finanzierbarkeit; Kosten- und Finanzierungsübersicht; Kooperationsbereitschaft der Betroffenen; Angebot, städtebauliche Verträge abzuschließen.

»1. Die Kosten- und Finanzierungsübersicht, die die Gemeinde nach § 171 Abs. 2 Satz 1 BauGB aufzustellen hat, ist nicht Bestandteil der förmlichen Festlegung des Entwicklungsbereichs, die nach § 165 Abs. 6 Satz 1 BauGB als Satzung zu beschließen ist. 2. Erweist sich die Entwicklungsmaßnahme im Nachhinein mangels Finanzierbarkeit als undurchführbar, so hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Entwicklungssatzung. 3. Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung eines Entwicklungsbereichs zu prüfen, ob sich die angestrebten Entwicklungsziele durch den Abschluss städtebaulicher Verträge erreichen lassen. Erklären sich die von der Maßnahme Betroffenen nach anfänglicher Weigerung zur Kooperation erst bereit, nachdem die Gemeinde die Durchführung der Entwicklungsmaßnahme beschlossen hat, so bleibt die Gültigkeit der Entwicklungssatzung hiervon unberührt.«

Normenkette:

BauGB §§ 149, 162 Abs. 1, § 165 Abs. 3, § 171 Abs. 1, 2 ;

Gründe: