VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.10.2021
11 S 2783/21
Normen:
VwGO § 146 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 15.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5491/19

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe aufgrund Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2021 - Aktenzeichen 11 S 2783/21

DRsp Nr. 2021/16853

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe aufgrund Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2021 - 11 K 5491/19 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 2;

Gründe

1. Die Beschwerde des Klägers ist nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen.

Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht die Regelung in § 146 Abs. 2 VwGO entgegen. Danach können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Verwaltungsgericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint.

Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger vorliegend zwar Prozesskostenhilfe bewilligt. Eine Gewährung ohne Ratenzahlung aber wegen der hierfür fehlenden persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen des Klägers abgelehnt.