Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2021 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1. Die Beschwerde des Klägers ist nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen.
Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht die Regelung in §
Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger vorliegend zwar Prozesskostenhilfe bewilligt. Eine Gewährung ohne Ratenzahlung aber wegen der hierfür fehlenden persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen des Klägers abgelehnt.
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