LSG Bayern - Beschluss vom 18.11.2013
L 10 AL 332/13 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 17.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 32/12

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 18.11.2013 - Aktenzeichen L 10 AL 332/13 B PKH

DRsp Nr. 2014/307

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist kraft gesetzlicher Anordnung in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. (hier im Einzelfall gegeben).

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.09.2013 wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a;

Gründe

I.

Streitig ist die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg).

Einen Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Alg lehnte die Klage mit Bescheid vom 29.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2012 ab, da der zuvor erworbene Anspruch auf Alg erschöpft sei.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Mit Schreiben vom 07.06.2013 hat das SG weitere Unterlagen und Angaben zum PKH-Antrag von der Klägerin angefordert. Nachdem die Klägerin weder hierauf noch auf die Erinnerungsschreiben vom 18.07.2013 und 22.08.2013 reagiert hatte, hat das SG die Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 17.09.2013 abgelehnt. Die Klägerin habe ihre Bedürftigkeit nicht belegt. Der Beschluss sei unanfechtbar.