BGH - Beschluss vom 16.06.2023
I ZB 38/23
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
AG Garmisch-Partenkirchen, vom 12.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen M 2/22
OLG München, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 36 W 766/22

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts

BGH, Beschluss vom 16.06.2023 - Aktenzeichen I ZB 38/23

DRsp Nr. 2023/9121

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts

Tenor

Die Streitwertbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 36. Zivilsenat - vom 14. Dezember 2022 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

I. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ist nicht statthaft, weil eine solche Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ausgeschlossen ist.

II. Die Beschwerde ist außerdem unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Vorinstanz: AG Garmisch-Partenkirchen, vom 12.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen M 2/22
Vorinstanz: OLG München, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 36 W 766/22