BGH - Beschluss vom 10.01.2018
VII ZB 65/17
Normen:
GvKostG § 4 Abs. 1 S.2; GvKostG § 5 Abs. 2 S. 2; GvKostG § 5 Abs. 3; GKG § 66;
Fundstellen:
MDR 2018, 426
NJW 2018, 1606
ZInsO 2018, 482
Vorinstanzen:
AG Göppingen, vom 28.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 M 591/16
LG Ulm, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 103/16

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts bzgl. der Anforderung eines Kostenvorschusses seitens des Gerichtsvollziehers; Statthaftigkeit der Rechtsbschwerde gegen die Anordnung eines Gerichtsvollziehers betreffend die Abhängigkeit der Durchführung eines Vollstreckungsauftrags von der Zahlung eines Vorschusses; Umdeutung der unstatthaften Rechtsbeschwerde in eine weitere Beschwerde

BGH, Beschluss vom 10.01.2018 - Aktenzeichen VII ZB 65/17

DRsp Nr. 2018/1792

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts bzgl. der Anforderung eines Kostenvorschusses seitens des Gerichtsvollziehers; Statthaftigkeit der Rechtsbschwerde gegen die Anordnung eines Gerichtsvollziehers betreffend die Abhängigkeit der Durchführung eines Vollstreckungsauftrags von der Zahlung eines Vorschusses; Umdeutung der unstatthaften Rechtsbeschwerde in eine weitere Beschwerde

GKG § 66 a) Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist im Verfahren betreffend die Anordnung eines Gerichtsvollziehers, die Durchführung eines Vollstreckungsauftrags von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, auch dann nicht statthaft, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. September 2008 - I ZB 22/07, DGVZ 2008, 187).b) Eine derartige unstatthafte Rechtsbeschwerde kann regelmäßig in eine weitere Beschwerde umgedeutet und die Sache an das zuständige Oberlandesgericht abgegeben werden.

Tenor

Die Sache wird zur Entscheidung über die weitere Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 12. Juli 2017 an das Oberlandesgericht Stuttgart abgegeben.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

GvKostG § 4 Abs. 1 S.2; GvKostG § 5 Abs. 2 S. 2; GvKostG § 5 Abs. 3; GKG § ;