OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.10.2011
I-27 W 1/11
Normen:
VOB/A § 7 Abs. 1; ZPO § 935;
Fundstellen:
BauR 2012, 1296
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 12.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 285/11

Statthaftigkeit des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen die Erteilung des Zuschlags in einem nicht den § 97 ff. GWB unterliegenden Vergabeverfahren; Anforderungen an die Ausschreibung von Bauleistungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen I-27 W 1/11

DRsp Nr. 2012/5854

Statthaftigkeit des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen die Erteilung des Zuschlags in einem nicht den § 97 ff. GWB unterliegenden Vergabeverfahren; Anforderungen an die Ausschreibung von Bauleistungen

1. Dem Bieter in einem Vergabeverfahren, welches nicht den § 97 ff. GWB unterliegt, können bei einer Verletzung von Vergaberegeln, denen sich der Auftraggeber unterworfen hat, auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbare Unterlassungsansprüche zustehen. Dies setzt allerdings Verstöße gegen das Vergaberecht vor. 2. § 9 Abs. 1 u. 2 VOB/A sieht die Festsetzung von Einzelfristen nur im Interesse des Auftraggebers vor und setzt insbesondere einen detaillierten Bauzeitplan voraus. 3. Es stellt keine unzumutbare Anforderung dar, wenn der Bieter aufgefordert ist, Überstunden einzukalkulieren, da ihm hierdurch Ansprüche wegen Behinderung nicht abgeschnitten werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 12. August 2010 wird zurückgewiesen.

Der Senatsbeschluss vom 15. August 2011 ist gegenstandslos.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

VOB/A § 7 Abs. 1; ZPO § 935;

Gründe

I.