Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 12. August 2010 wird zurückgewiesen.
Der Senatsbeschluss vom 15. August 2011 ist gegenstandslos.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
I.
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