BGH - Beschluss vom 09.01.2018
IX ZR 290/16
Normen:
GKG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1595/12
OLG Nürnberg, vom 24.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 2120/15

Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs der Erinnerung gegen eine Verletzung des Kostenrechts

BGH, Beschluss vom 09.01.2018 - Aktenzeichen IX ZR 290/16

DRsp Nr. 2018/1404

Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs der Erinnerung gegen eine Verletzung des Kostenrechts

Tenor

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnungen vom 17. Juli 2017, Kassenzeichen XXX, und vom 9. August 2017, Kassenzeichen XXX wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1;

Gründe

1. Der Senat hat die Beschwerde des Kostenschuldners gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 6. Juli 2017 zurückgewiesen und den Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 2. August 2017 verworfen. Gegen den Ansatz der im Tenor bezeichneten Gerichtskosten hat sich der Kostenschuldner mit einem an das Bundesamt für Justiz gerichtetem Schreiben (gefaxt am 30. November 2017) und einem Schreiben vom 2. Januar 2018 gewandt. Der Kostenbeamte hat die Beanstandung als Erinnerung nach § 8 Abs. 1 JBeitrG, § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.