OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.07.2018
15 B 791/18
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; VwGO § 80a; VwGO § 80b Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; VwGO § 123 Abs. 5; ZPO § 926 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 25.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 L 470/18

Statthaftigkeit einer behördlichen Beschwerde mit dem Antrag zur Anordnung der Erhebung einer Anfechtungsklage durch den Beschwerdegegner gegen eine Auflage in einer bereits durch Zeitablauf erledigten Versammlungsbestätigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.07.2018 - Aktenzeichen 15 B 791/18

DRsp Nr. 2018/10077

Statthaftigkeit einer behördlichen Beschwerde mit dem Antrag zur Anordnung der Erhebung einer Anfechtungsklage durch den Beschwerdegegner gegen eine Auflage in einer bereits durch Zeitablauf erledigten Versammlungsbestätigung

Im Anwendungsbereich des § 80 Abs. 5 VwGO kommt eine (analoge) Heranziehung von § 926 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; VwGO § 80a; VwGO § 80b Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; VwGO § 123 Abs. 5; ZPO § 926 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag,

"die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. Mai 2018 (14 L 470/18) und vom 19. Februar 2018 (14 L 337/18) abzuändern und dem Antragsgegner aufzugeben, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Anfechtungsklage gegen die Auflage Nr. 4 in [seiner] Versammlungsbestätigung vom 15. Februar 2018 zu erheben",

hat keinen Erfolg.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.