BGH - Beschluss vom 05.12.2012
I ZB 48/12
Normen:
FamFG § 62 Abs. 1; FamFG § 62 Abs. 2 Nr. 2; FamFG § 63 Abs. 3; UrhG § 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; UrhG § 101 Abs. 9 S. 1; GG Art. 10 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 125
CR 2013, 465
GRUR 2013, 536
ITRB 2013, 124
MMR 2013, 803
NJW-RR 2013, 751
WRP 2013, 628
ZUM 2013, 490
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 227 O 37/11
OLG Köln, vom 10.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 5/12

Statthaftigkeit einer Beschwerde eines Anschlussinhabers gem. § 62 Abs. 1, 2 Nr. 2 FamFG gegen die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 S. 1 UrhG durch Einlegung nach Erteilung der Auskunft; Gelten der Beschwerdefristen des § 63 Abs. 3 FamFG für Beschwerden von Anschlussinhabern gegen die Gestattung der Auskunftserteilung (hier: Hörbuch: Harry Potter und die Heiligtümer des Todes)

BGH, Beschluss vom 05.12.2012 - Aktenzeichen I ZB 48/12

DRsp Nr. 2013/6103

Statthaftigkeit einer Beschwerde eines Anschlussinhabers gem. § 62 Abs. 1, 2 Nr. 2 FamFG gegen die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 S. 1 UrhG durch Einlegung nach Erteilung der Auskunft; Gelten der Beschwerdefristen des § 63 Abs. 3 FamFG für Beschwerden von Anschlussinhabern gegen die Gestattung der Auskunftserteilung (hier: Hörbuch: Harry Potter und die Heiligtümer des Todes)

a) Die Beschwerde eines Anschlussinhabers gegen die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG ist gemäß § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 2 FamFG auch dann statthaft, wenn sie erst nach Erteilung der Auskunft eingelegt worden ist.b) Die Beschwerdefristen des § 63 Abs. 3 FamFG gelten nicht für Beschwerden von Anschlussinhabern gegen die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. April 2012 aufgehoben.

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der weitere Beteiligte zu 2.

Gegenstandswert: 806 €.

Normenkette:

FamFG § 62 Abs. 1; FamFG § 62 Abs. 2 Nr. 2; FamFG § 63 Abs. 3; UrhG § 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; UrhG § 101 Abs. 9 S. 1; GG Art. 10 Abs. 1;

Gründe