Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. April 2012 aufgehoben.
Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der weitere Beteiligte zu 2.
Gegenstandswert: 806 €.
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