VGH Bayern - Beschluss vom 06.06.2018
10 C 18.221
Normen:
GKG § 3 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 1-2; GKG § 3 Abs. 2 Anlage 1; RVG § 13;
Vorinstanzen:
VG München, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 25 S 17.2605

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Grundsätze zur Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes

VGH Bayern, Beschluss vom 06.06.2018 - Aktenzeichen 10 C 18.221

DRsp Nr. 2018/8941

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Grundsätze zur Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 1-2; GKG § 3 Abs. 2 Anlage 1; RVG § 13;

Gründe

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass das Verwaltungsgericht den Streitwert für das Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bezüglich der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2017 erfolgten Ablehnung ihrer Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 92 Abs. 3 VwGO auf 5.000 Euro festgesetzt hat. Ihrer Ansicht nach wäre der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur auf die Hälfte des Auffangstreitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG und damit 2.500 Euro festzusetzen gewesen.

Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie mangels Erreichen des Beschwerdewerts nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft ist und das Verwaltungsgericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde auch nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat.