I.
Die Klägerin rügt mit Schriftsatz vom 25.01.2023 (Bl. 161 d.A.), das Berufungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es mit Beschluss vom 11.01.2023 (Bl. 151 d.A.) die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 10.12.2021, Az.
Die Klägerin beansprucht Unterlassung sowie Schmerzensgeld wegen Nennung ihres Namens in einem von dem Beklagten erstatteten gerichtlich erholten Sachverständigengutachten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert, entsprechend der klägerischen Anregung auf Seite 1 der Klageschrift (Bl. 3 d.A.), auf 25.000,00 € festgesetzt.
1. 2. I. II. III. IV. V.
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