OLG Nürnberg - Beschluss vom 06.03.2023
6 U 4661/21
Normen:
ZPO § 321a; ZPO § 522; ZPO § 525; ZPO § 544;
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 10.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 322/21

Statthaftigkeit einer Gehörsrüge vor Ablauf der RechtsbehelfsfristZulässigkeit der Gehörsrüge während laufender Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.03.2023 - Aktenzeichen 6 U 4661/21

DRsp Nr. 2023/11314

Statthaftigkeit einer Gehörsrüge vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist Zulässigkeit der Gehörsrüge während laufender Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Eine Gehörsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, wenn im Zeitpunkt ihrer Erhebung eine Nichtzulassungsbeschwerde noch zulässig war.

Tenor

Die Gehörsrüge der Klägerin gem. § 321 a ZPO wird verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a; ZPO § 522; ZPO § 525; ZPO § 544;

Gründe

I.

Die Klägerin rügt mit Schriftsatz vom 25.01.2023 (Bl. 161 d.A.), das Berufungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es mit Beschluss vom 11.01.2023 (Bl. 151 d.A.) die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 10.12.2021, Az. 15 O 322/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen habe und dabei einen wesentlichen Teil des klägerseits vorgetragenen Sachverhalts übergangen und daher ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe.

Die Klägerin beansprucht Unterlassung sowie Schmerzensgeld wegen Nennung ihres Namens in einem von dem Beklagten erstatteten gerichtlich erholten Sachverständigengutachten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert, entsprechend der klägerischen Anregung auf Seite 1 der Klageschrift (Bl. 3 d.A.), auf 25.000,00 € festgesetzt.

1. 2. I. II. III. IV. V.