OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.04.2020
10 D 38/18.NE
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1;

Statthaftigkeit eines Normenkontrollantrags gegen die Aufhebung einer Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Gemeindegebiet; Änderung des Flächennutzungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2020 - Aktenzeichen 10 D 38/18.NE

DRsp Nr. 2020/7771

Statthaftigkeit eines Normenkontrollantrags gegen die Aufhebung einer Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Gemeindegebiet; Änderung des Flächennutzungsplans

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die 19. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde C., die vom Rat in seiner Sitzung am 11. Mai 2017 beschlossen und von der Bezirksregierung N. mit Verfügung vom 2. November 2017 genehmigt worden ist. Die Genehmigung wurde im Internet und durch Aushang in der Zeit vom 7. bis 20. Dezember 2017 bekannt gemacht. Mit der Änderung hat der Rat die bis dahin dargestellte Konzentrationszone für Windenergieanlagen im Gemeindegebiet sowie die für diese Konzentrationszone festgesetzte Höhenbeschränkung für Windenergieanlagen aufgehoben.