Der Beteiligte zu 1 war Eigentümer des unbebauten Grundstücks Flur 8 Flurstück Nr. 295 der Gemarkung E.St.-H. in einer Größe von 1.796 qm. Hiervon waren nach dem Bebauungsplan Nr. 16/72 »B. Straße/L. Weg« 677 qm als Straßenland ausgewiesen.
Im November 1974 trafen der Beteiligte zu 1 (Eigentümer) und die Beteiligte zu 2 (Stadt) eine Vereinbarung, in der sich der Beteiligte zu 1 bereit erklärte, der beteiligten Stadt von dem vorbezeichneten Grundbesitz die zur Erschließung des Baugebiets benötigte Teilfläche von 677 qm (die späteren Flurstücke Nr. 420, 422 und 423) zu Eigentum zu überlassen. Am 20. Februar 1975 nahm die Stadt diese Fläche mit Zustimmung des Eigentümers in Besitz und baute sie in der Folgezeit nach den Festsetzungen des Bebauungsplans aus. Zu der vorgesehenen Eigentumsübertragung kam es nicht.
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