BGH - Urteil vom 02.04.1992
III ZR 108/90
Normen:
BauGB § 95 ;
Fundstellen:
BGHR BauGB § 95 Abs. 1 Satz 2 Steigerungsrechtsprechung 1
BGHZ 118, 25
BRS 53 Nr. 122
DB 1992, 1820
MDR 1992, 776
NJW 1992, 1830
WM 1992, 1204
ZfBR 1992, 191

Steigerungsrechtsprechung bei sinkendem Wert des Enteignungsobjektes

BGH, Urteil vom 02.04.1992 - Aktenzeichen III ZR 108/90

DRsp Nr. 1993/676

Steigerungsrechtsprechung bei sinkendem Wert des Enteignungsobjektes

»Zur Frage, unter welchen besonderen Voraussetzungen die Grundsätze der sog. Steigerungsrechtsprechung zu Lasten des Entschädigungsberechtigten in Fällen anwendbar sind, in denen nach zu niedriger, vom Berechtigten mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochtener administrativer Festsetzung der Wert des Enteignungobjekts infolge geänderter Preisverhältnisse sinkt.«

Normenkette:

BauGB § 95 ;

Tatbestand:

Der Beteiligte zu 1 war Eigentümer des unbebauten Grundstücks Flur 8 Flurstück Nr. 295 der Gemarkung E.St.-H. in einer Größe von 1.796 qm. Hiervon waren nach dem Bebauungsplan Nr. 16/72 »B. Straße/L. Weg« 677 qm als Straßenland ausgewiesen.

Im November 1974 trafen der Beteiligte zu 1 (Eigentümer) und die Beteiligte zu 2 (Stadt) eine Vereinbarung, in der sich der Beteiligte zu 1 bereit erklärte, der beteiligten Stadt von dem vorbezeichneten Grundbesitz die zur Erschließung des Baugebiets benötigte Teilfläche von 677 qm (die späteren Flurstücke Nr. 420, 422 und 423) zu Eigentum zu überlassen. Am 20. Februar 1975 nahm die Stadt diese Fläche mit Zustimmung des Eigentümers in Besitz und baute sie in der Folgezeit nach den Festsetzungen des Bebauungsplans aus. Zu der vorgesehenen Eigentumsübertragung kam es nicht.