OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 24.05.2023
2 O 39/23
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 1 und S. 5;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2023, 696
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 08.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 495/21

Stellen eines bestimmten Antrags bei einer Streitwertbeschwerde (hier: Kosten für die Beräumung des Gehweges von Schnee durch eine beauftragte Person); Errechnung des Beschwerdewerts aus der Differenz der anfallenden Gebühren

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.05.2023 - Aktenzeichen 2 O 39/23

DRsp Nr. 2023/8201

Stellen eines bestimmten Antrags bei einer Streitwertbeschwerde (hier: Kosten für die Beräumung des Gehweges von Schnee durch eine beauftragte Person); Errechnung des Beschwerdewerts aus der Differenz der anfallenden Gebühren

Ist bei einer Streitwertbeschwerde ein bestimmter Antrag nicht gestellt worden, so ist, wenn sich aus der Beschwerdebegründung nichts Gegenteiliges ergibt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Abänderung jedenfalls in der Höhe erstrebt, bei der der Beschwerdewert erreicht ist; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beschwerdeführer anwaltlich nicht vertreten ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 8. März 2023 geändert. Der Streitwert wird auf 253,51 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 1 und S. 5;

Gründe

I. Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2023 entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil erstinstanzlich der Kammervorsitzende als Einzelrichter den Streitwert festgesetzt hat.

1. Die Beschwerde ist zulässig.