OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.09.2021
6 B 583/21
Normen:
VwGO § 44a; GO NRW § 71 Abs. 1 S. 2-3; GG Art. 33 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2022, 60
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 2468/20

Stellenausschreibung als eine vorbereitende Verfahrenshandlung; Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens durch den Gemeinderat nach erfolgter Wahl eines Beigeordneten vor dessen Ernennung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.09.2021 - Aktenzeichen 6 B 583/21

DRsp Nr. 2021/15051

Stellenausschreibung als eine vorbereitende Verfahrenshandlung; Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens durch den Gemeinderat nach erfolgter Wahl eines Beigeordneten vor dessen Ernennung

1. Eine Stellenausschreibung ist eine vorbereitende Verfahrenshandlung, gegen die nach § 44a VwGO kein isolierter Rechtsschutz möglich ist.2. Der Gemeinderat kann zwar nach erfolgter Wahl eines Beigeordneten vor dessen Ernennung das Stellenbesetzungsverfahren noch abbrechen. Es bedarf aber für den Abbruch eines sachlichen Grundes, der dem Bestenauswahlgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG genügt, wenn der Rat die Beigeordnetenstelle weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält.3. Die Rechtmäßigkeit der Abbruchentscheidung setzt in formeller Hinsicht voraus, dass der wesentliche Abbruchgrund, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang ergibt, schriftlich dokumentiert wird.4. Die Wahl zum Beigeordneten begründet für den Gewählten keinen Ernennungsanspruch. Bis zur Ernennung besteht durch die auf eine entsprechende Ausschreibung abgegebene Bewerbung nur ein Bewerbungsverfahrensan

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.