VG Würzburg, vom 05.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 K 97.363
Stellplatz; widersprechende Festsetzungen des Bebauungsplans; Präklusion; Stellplatzsatzung; örtliche Bauvorschrift; Ausschluss von Stellplätzen im Vorgarten; bauplanungsrechtliche Regelung; föderale Kompetenz; selbständige Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen
VGH Bayern, Urteil vom 20.12.2004 - Aktenzeichen 25 B 98.1862
DRsp Nr. 2005/19180
Stellplatz; widersprechende Festsetzungen des Bebauungsplans; Präklusion; Stellplatzsatzung; örtliche Bauvorschrift; Ausschluss von Stellplätzen im Vorgarten; bauplanungsrechtliche Regelung; föderale Kompetenz; selbständige Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen
»1. Stellplätze im Vorgartenbereich auszuschließen kann ein legitimes Regelungsziel sein, um Baugrundstücke und damit letztlich auch das Ortsbild zu gestalten.2. Die landesrechtliche Ermächtigung in Art. 98 Abs. 1 Nr. 3BayBO 1994 (entspricht Art. 91 Abs. 1 Nr. 3BayBO 1998) zum Erlass Örtlicher Bauvorschriften "über die "Gestaltung und Ausstattung ... der Stellplätze für Kraftfahrzeuge" kann nicht erweiternd dahin ausgelegt werden, dass die Gemeinden auch berechtigt wären, örtliche Bauvorschriften über die Lage von Stellplätzen zu erlassen.3. Eine Stellplätze in bestimmten Grundstücksbereichen ausschließende örtliche Bauvorschrift, die auf die Nutzung von Grund und Boden zielt und an bauplanungsrechtliche Kategorien (Art der baulichen Nutzung) anknüpft, ist eine im Ergebnis kompetenzwidrige und damit unwirksame bodenrechtliche Regelung "im Gewande einer Baugestaltungsvorschrift" (BVerwG vom 10.7.1997 NVwZ-RR 1998, 486/LS 2), wenn hierfür auch bundesrechtliche Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung zur Verfügung stehen.«