BVerwG - Beschluss vom 18.07.2001
4 B 45.01
Normen:
EStG § 7 i Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 304
DVBl 2002, 71
Vorinstanzen:
VGH München - 9 B 00.2134 - 14.03.2001,
VG Augsburg, vom 12.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 K 98.1741

Steuerbescheinigung; erhöhte Absetzungen; Baudenkmal; Baumaßnahmen; Erhaltungs- und Modernisierungsaufwand

BVerwG, Beschluss vom 18.07.2001 - Aktenzeichen 4 B 45.01

DRsp Nr. 2006/8625

Steuerbescheinigung; erhöhte Absetzungen; Baudenkmal; Baumaßnahmen; Erhaltungs- und Modernisierungsaufwand

»Eine Steuervergünstigung nach § 7 i Abs. 1 Satz 1 EStG kommt nur bei Baumaßnahmen an oder in einem Gebäude in Betracht, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist.«

Normenkette:

EStG § 7 i Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat in den Jahren 1991 bis 1994 eine Villa restauriert und modernisiert, die in die Denkmalliste eingetragen ist. Bei dieser Gelegenheit hat er auch eine vom Hauptgebäude räumlich abgesetzte Garage mit vier Stellplätzen errichtet. Für die insgesamt entstandenen Aufwendungen in Höhe von mehr als 6 Millionen DM beantragte er eine Steuerbescheinigung nach § 7 i Abs. 2 EStG. Das Landesamt für Denkmalpflege erteilte die Bescheinigung, ließ hierbei aber die Kosten von rund 275 000 DM für die Errichtung der Garage unberücksichtigt.

Der Kläger verfolgt im Klagewege das Ziel, diesen Betrag in die Steuerbescheinigung mit einzubeziehen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

II.