I.
Der Kläger hat in den Jahren 1991 bis 1994 eine Villa restauriert und modernisiert, die in die Denkmalliste eingetragen ist. Bei dieser Gelegenheit hat er auch eine vom Hauptgebäude räumlich abgesetzte Garage mit vier Stellplätzen errichtet. Für die insgesamt entstandenen Aufwendungen in Höhe von mehr als 6 Millionen DM beantragte er eine Steuerbescheinigung nach §
Der Kläger verfolgt im Klagewege das Ziel, diesen Betrag in die Steuerbescheinigung mit einzubeziehen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
II.
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