OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.04.2020
7 B 340/20
Normen:
BauGB § 212a Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2020, 1307

Stilllegung der Bautätigkeit am hinteren Anbau des Hauses wegen Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch Nichteinhaltung der Abstandsflächen und Verschattung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2020 - Aktenzeichen 7 B 340/20

DRsp Nr. 2020/6424

Stilllegung der Bautätigkeit am hinteren Anbau des Hauses wegen Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch Nichteinhaltung der Abstandsflächen und Verschattung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 212a Abs. 1;

Gründe

Der Antrag der Antragsteller,

"im Wege der einstweiligen Anordnung die Beklagte zu verpflichten, die Stilllegung der Bautätigkeit am hinteren Anbau des Hauses T.------straße 19, ..... E. zu verfügen und erforderlichenfalls mit Zwangsmaßnahmen durchzusetzen",

ist ergänzend dahin auszulegen, dass die Antragsteller auch nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobenen Klage (28 K 3621/18) gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 1.9.2017 beantragen.

Beide Anträge haben jedoch keinen Erfolg.

Die im Rahmen des Verfahrens nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten der Antragsteller aus.