VGH Bayern - Beschluss vom 18.01.2018
22 CS 17.2330, 22 CS 17.2397, 22 CS 17.2398
Normen:
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 16 Abs. 1; BImSchG § 20 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 02.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 S 17.1067

Stilllegung einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen; Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage; Zeitweilige Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten; Zeitweilige Lagerung von besonders und nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen

VGH Bayern, Beschluss vom 18.01.2018 - Aktenzeichen 22 CS 17.2330, 22 CS 17.2397, 22 CS 17.2398

DRsp Nr. 2018/17031

Stilllegung einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen; Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage; Zeitweilige Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten; Zeitweilige Lagerung von besonders und nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen

Tenor

I.

Die Beschwerdeverfahren 22 CS 17.2330, 22 CS 17.2397 und 22 CS 17.2398 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III.

Die Antragstellerin hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.

IV.

Unter Abänderung der jeweiligen Nummer III der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 2. November 2017 und vom 7. November 2017 wird der Streitwert des Verfahrens im ersten Rechtszug auf 32.500 Euro festgesetzt.

V.

Der Streitwert der Beschwerdeverfahren 22 CS 17.2330 und 22 CS 17.2397 wird auf jeweils 7.000 Euro, derjenige des Beschwerdeverfahrens 22 CS 17.2398 auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 16 Abs. 1; BImSchG § 20 Abs. 2;

Gründe

I.