BAG - Urteil vom 21.12.2016
5 AZR 362/16
Normen:
ArbZG § 21a Abs. 3; ArbZG § 21a Abs. 4; ArbZG § 21a Abs. 7; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Mehrarbeitsvergütung Nr. 56
ArbRB 2017, 205
BAGE 157, 347
EzA-SD 2017, 8
MDR 2017, 581
NZA 2017, 584
NZA-RR 2017, 233
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 07.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 335/15
ArbG Dresden, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2125/14

Stillschweigende Vereinbarung einer VergütungVerwirkung als Sonderfall der unzulässigen RechtsausübungDarlegungslast für die Leistung von Überstunden im ArbeitsgerichtsprozessAufzeichnungspflicht für Kraftfahrer nach dem ArbeitszeitgesetzAusgleichszeitraum für Überstunden von Berufskraftfahrern

BAG, Urteil vom 21.12.2016 - Aktenzeichen 5 AZR 362/16

DRsp Nr. 2017/3607

Stillschweigende Vereinbarung einer Vergütung Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung Darlegungslast für die Leistung von Überstunden im Arbeitsgerichtsprozess Aufzeichnungspflicht für Kraftfahrer nach dem Arbeitszeitgesetz Ausgleichszeitraum für Überstunden von Berufskraftfahrern

Der Arbeitnehmer genügt der ihm obliegenden Darlegungslast für die Leistung von Überstunden, wenn er schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereit gehalten hat. Orientierungssätze: 1. Ein Kraftfahrer, dem vom Arbeitgeber bestimmte Touren zugewiesen werden, genügt - unabhängig davon, ob die zugewiesenen Fahrten jeden Tag im Betrieb des Arbeitgebers beginnen und enden - seiner Darlegungslast für die Leistung von Überstunden, wenn er vorträgt, an welchen Tagen er welche Tour wann begonnen und wann beendet hat. 2. Bei Fahrern oder Beifahrern iSd. § 21a Abs. 1 ArbZG sind die Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 ArbZG geeignete Mittel der Rekonstruktion und Darlegung erbrachter Arbeitszeiten. Der Nachweis der Unrichtigkeit der Aufzeichnungen ist nicht ausgeschlossen. 3. § 21a Abs. 3 ArbZG hat allein arbeitszeitschutzrechtliche Bedeutung und ist für die Vergütungspflicht des Arbeitgebers ohne Belang.