BAG - Urteil vom 21.12.2016
5 AZR 363/16
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; ArbZG § 16 Abs. 2; ArbZG § 21 a Abs. 7 S. 1; ArbZG § 22 Abs. 1 Nr. 9;
Fundstellen:
AuR 2017, 505
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 457/15
ArbG Dresden, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 557/14

Stillschweigende Vereinbarung einer VergütungVerwirkung als Sonderfall unzulässiger RechtsausübungDarlegungslast für die Leistung von Überstunden im ArbeitsgerichtsprozessAufzeichnungspflicht für Kraftfahrer nach dem ArbeitszeitgesetzParallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 362/16 - v. 21.12.2016

BAG, Urteil vom 21.12.2016 - Aktenzeichen 5 AZR 363/16

DRsp Nr. 2017/3825

Stillschweigende Vereinbarung einer Vergütung Verwirkung als Sonderfall unzulässiger Rechtsausübung Darlegungslast für die Leistung von Überstunden im Arbeitsgerichtsprozess Aufzeichnungspflicht für Kraftfahrer nach dem Arbeitszeitgesetz Parallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 362/16 - v. 21.12.2016

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Januar 2016 - 9 Sa 457/15 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; ArbZG § 16 Abs. 2; ArbZG § 21 a Abs. 7 S. 1; ArbZG § 22 Abs. 1 Nr. 9;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vergütung von Überstunden.

Der Kläger war vom 15. September 2008 bis zum 15. Februar 2014 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Bei einer vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden erhielt er zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 1.500,00 Euro nebst einer monatlichen Prämie in unterschiedlicher Höhe. Er war arbeitsvertraglich verpflichtet, "im gesetzlichen Rahmen Mehrarbeit zu leisten".