Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks W Allee in H. Das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück ist auf der einen Seite von der W Allee, auf der anderen Seite von einer öffentlichen Parkanlage begrenzt. Die Abwasserleitung des Hauses, die entsprechend dem üblichen Verfahren zur Zeit der Errichtung aus glasierten Steinzeugrohren erstellt war, verläuft unterhalb der Garageneinfahrt zu dem in der Straße liegenden Schmutzwassersiel. In der Nähe der Garagenauffahrt stehen auf städtischem Grund zwei größere Bäume, eine Kastanie und eine Buche.
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