BGH - Urteil vom 02.12.1988
V ZR 26/88
Normen:
BGB § 1004 ; HambAbwasserGHambAbwasserG (v. 2.12.1984 - GVBl S. 45) § 15;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1004 Abs. 2 Beweislast 1
BGHR BGB § 1004 Störer 4
BGHR Hbg AbwasserG § 15 Baumwurzeln 1
BGHZ 106, 142
BauR 1989, 239
DRsp I(150)295d-e
JuS 1989, 670
MDR 1989, 341
NJW 1989, 1032
VersR 1989, 257
WM 1989, 543
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Störereigenschaft einer Gemeinde bei Eindringen von Baumwurzeln in eine Abwasserleitung

BGH, Urteil vom 02.12.1988 - Aktenzeichen V ZR 26/88

DRsp Nr. 1992/2188

Störereigenschaft einer Gemeinde bei Eindringen von Baumwurzeln in eine Abwasserleitung

»Unterhält eine Gemeinde auf ihrem Grundstück von ihr gepflanzte Bäume, deren Wurzeln in die Abwasserleitung eines Nachbargrundstücks eindringen, so ist sie hinsichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigung des Eigentums des Nachbarn Störer. Die Darlegungs- und Beweislast für die Pflicht zur Duldung der Beeinträchtigung trifft den Störer. Das gilt auch im Anwendungsbereich des Hamburger Abwassergesetzes.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; HambAbwasserGHambAbwasserG (v. 2.12.1984 - GVBl S. 45) § 15;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks W Allee in H. Das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück ist auf der einen Seite von der W Allee, auf der anderen Seite von einer öffentlichen Parkanlage begrenzt. Die Abwasserleitung des Hauses, die entsprechend dem üblichen Verfahren zur Zeit der Errichtung aus glasierten Steinzeugrohren erstellt war, verläuft unterhalb der Garageneinfahrt zu dem in der Straße liegenden Schmutzwassersiel. In der Nähe der Garagenauffahrt stehen auf städtischem Grund zwei größere Bäume, eine Kastanie und eine Buche.