BGH - Urteil vom 12.07.2012
I ZR 18/11
Normen:
UrhG § 97; TMG § 7 Abs. 2; TMG § 10;
Fundstellen:
BB 2013, 321
BGHZ 194, 339
CR 2013, 190
GRUR 2013, 6
ITRB 2013, 51
MDR 2013, 478
MMR 2013, 185
NJW 2013, 784
WM 2013, 388
WRP 2013, 332
ZUM 2013, 288
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 40/09
OLG Düsseldorf, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I-20 U 59/10

Störerhaftung eines File-Hosting-Dienstes bei öffentlicher Zugänglichmachung von urheberrechtsverletzenden Dateien durch Nutzer des Dienstes

BGH, Urteil vom 12.07.2012 - Aktenzeichen I ZR 18/11

DRsp Nr. 2013/2154

Störerhaftung eines File-Hosting-Dienstes bei öffentlicher Zugänglichmachung von urheberrechtsverletzenden Dateien durch Nutzer des Dienstes

a) Ein File-Hosting-Dienst, der im Internet Speicherplatz zur Verfügung stellt, kann als Störer haften, wenn urheberrechtsverletzende Dateien durch Nutzer seines Dienstes öffentlich zugänglich gemacht werden, obwohl ihm zuvor ein Hinweis auf die klare Rechtsverletzung gegeben worden ist. Nach einem solchen Hinweis muss der File-Hosting-Dienst im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren verhindern, dass derselbe oder andere Nutzer das ihm konkret benannte, urheberrechtlich geschützte Werk Dritten erneut über seine Server anbieten.b) Die Eignung eines Wortfilters mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass er mögliche Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen kann.c) Zur Vermeidung einer Störerhaftung kann ein File-Hosting-Dienst auch verpflichtet sein, im üblichen Suchweg eine kleine Anzahl einschlägiger Linksammlungen manuell darauf zu überprüfen, ob sie Verweise auf bestimmte bei ihm gespeicherte urheberrechtsverletzende Dateien enthalten.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2010 aufgehoben.