BGH - Urteil vom 19.12.2012
VIII ZR 302/11
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 261 Abs. 1; StGB § 261 Abs. 2; StGB § 261 Abs. 5;
Fundstellen:
BB 2013, 257
CR 2013, 11
ITRB 2013, 100
MDR 2013, 13
MDR 2013, 278
MMR 2013, 236
VersR 2013, 1012
WM 2013, 259
ZIP 2013, 629
wistra 2013, 3
Vorinstanzen:
AG Hoyerswerda, vom 30.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 322/10
LG Bautzen, vom 14.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 23/11

Straftatbestand der leichtfertigen Geldwäsche als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des durch einen Betrug Geschädigten

BGH, Urteil vom 19.12.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 302/11

DRsp Nr. 2013/1881

Straftatbestand der leichtfertigen Geldwäsche als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des durch einen Betrug Geschädigten

Der Straftatbestand der leichtfertigen Geldwäsche (§ 261 Abs. 1, 2, 5 StGB) ist bei gewerbsmäßigem Betrug als Vortat ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der durch den Betrug Geschädigten.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen vom 14. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 261 Abs. 1; StGB § 261 Abs. 2; StGB § 261 Abs. 5;

Tatbestand

Der Kläger bestellte am 12. Oktober 2009 bei einem - wie sich später herausstellte - fiktiven Online-Shop ("g. .de") gegen Vorkasse eine Digitalkamera zum Preis von 295,90 € und überwies diesen Betrag anweisungsgemäß auf das auf der Website des Online-Shops angegebene Konto der Beklagten bei der Postbank. Die Kamera wurde nicht geliefert. Der Verkäufer blieb unbekannt.