VGH Bayern - Beschluss vom 16.12.2021
10 ZB 21.1491
Normen:
FreizügG/EU § 6 Abs. 2 S. 3; FreizügG/EU § 7 Abs. 2 S. 5-6;
Vorinstanzen:
VG München, vom 12.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen M 9 K 18.6302

Straftaten eines Ausländers als Anknüpfungspunkt für eine Verlustfeststellung des Rechts auf Freizügigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 16.12.2021 - Aktenzeichen 10 ZB 21.1491

DRsp Nr. 2022/1143

Straftaten eines Ausländers als Anknüpfungspunkt für eine Verlustfeststellung des Rechts auf Freizügigkeit

1. Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG ist dahin auszulegen, dass ein Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen grundsätzlich geeignet ist, die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich diese Person vor dem Freiheitsentzug zehn Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat.2. Das Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 beschränkt sich nicht allein auf Straftaten, die unter die Kriminalitätsbereiche des Art. 83 AEUV fallen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FreizügG/EU § 6 Abs. 2 S. 3; FreizügG/EU § 7 Abs. 2 S. 5-6;

Gründe