VGH Hessen - Urteil vom 19.06.2018
4 A 1922/17
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4; BauNVO § 6;
Fundstellen:
BauR 2019, 80
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 702/14

STRAßENGEVIERT; WETTBÜRO; NÄHERE UMGEBUNG; NUTZUNGSÄNDERUNG; VERGNÜGUNGSSTÄTTE; WETTVERMITTLUNGSSTELLE; ALLGEMEINES WOHNGEBIET; MISCHGEBIET

VGH Hessen, Urteil vom 19.06.2018 - Aktenzeichen 4 A 1922/17

DRsp Nr. 2018/10849

STRAßENGEVIERT; WETTBÜRO; NÄHERE UMGEBUNG; NUTZUNGSÄNDERUNG; VERGNÜGUNGSSTÄTTE; WETTVERMITTLUNGSSTELLE; ALLGEMEINES WOHNGEBIET; MISCHGEBIET

Zur Bestimmung der näheren Umgebung i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 21. Oktober 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4; BauNVO § 6;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Sportsbar (Gaststätte) in ein Wettbüro.