Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 21. Oktober 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Sportsbar (Gaststätte) in ein Wettbüro.
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