BVerwG - Beschluss vom 22.03.1999
4 BN 27.98
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3, Abs. 6 § 9 ; StrG NW § 38 Abs. 4 ; UVPG § 17 ;
Fundstellen:
BRS 62 Nr. 5
BRS 62, 22
BauR 2000, 239
Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 103
IBR 2000, 39
NVwZ 1999, 989
ZfBR 1999, 348
Vorinstanzen:
OVG Münster - 7a D 179/95.NE - 02.03.98,

Straßenplanung durch Bebauungsplan; Folgen des Fehlens einer Umweltverträglichkeitsprüfung

BVerwG, Beschluss vom 22.03.1999 - Aktenzeichen 4 BN 27.98

DRsp Nr. 2002/5320

Straßenplanung durch Bebauungsplan; Folgen des Fehlens einer Umweltverträglichkeitsprüfung

1. Ersetzt ein Bebauungsplan einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss, führt dies dazu, dass bei unterbliebener Umweltverträglichkeitsprüfung die materielle Wirksamkeit nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen ist. 2. Trifft die Gemeinde Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung sowie die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen, so bieten ihr die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung ein zusätzliches Differenzierungspotential. In welchem Umfang sie von den ihr eingeräumten Festsetzungsmöglichkeiten in der konkreten Planungssituation Gebrauch macht, ist weitgehend ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit überlassen. Problematisch mag im Einzelfall sein, wieweit sie planerische Zurückhaltung üben und die Bewältigung offengelassener Konflikte auf die Ebene der Einzelzulassungsentscheidung verlagern darf. Unbezweifelbar dagegen ist, daß es ihr freisteht, die Festsetzungsmöglichkeiten, die ihr an die Hand gegeben sind, voll auszuschöpfen. Der Gesetzgeber hindert sie nicht daran, über die Festsetzungen hinaus, die nach ihrer planerischen Konzeption unabdingbar sind, "Detailregelungen und -aussagen" im Sinne der Fragestellung der Beschwerde zu treffen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3, Abs. 6 § 9 ; StrG NW § 38 Abs. 4 ; § ;