BVerwG - Urteil vom 30.01.2003
4 CN 14.01
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4 § 1a Abs. 2 Nr. 2 § 8 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
NuR 2003, 489
ZfBR 2003, 471
Vorinstanzen:
VGH Kassel, vom 31.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 N 4010/97

Straßenplanung durch Bebauungsplan; Ziele der Regionalplanung; Anpassungsgebot; Entwicklungsgebot; Flächennutzungsplan; Landschaftsschutzverordnung; naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - Aktenzeichen 4 CN 14.01

DRsp Nr. 2003/5909

Straßenplanung durch Bebauungsplan; Ziele der Regionalplanung; Anpassungsgebot; Entwicklungsgebot; Flächennutzungsplan; Landschaftsschutzverordnung; naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

»1. Ein Bebauungsplan, der einem Ziel der Regionalplanung widersprich, verletzt das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB auch dann, wenn er aus den Darstellungen eines Flächennutzungsplans entwickelt worden ist. 2. Der Regionalplanung ist es verwehrt, im Gewande überörtlicher Gesamtplanung Regelungen einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung durch eigene Zielfestlegung zu ersetzen. 3. Eine Straßenplanung durch Bebauungsplan verletzt das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, wenn die planerische Gesamtkonzeption einem Ziel der Regionalplanung (hier: Regionaler Grünzug) widerspricht. Naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen können ein geeignetes Mittel sein, um die Zielkonformität zu sichern.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 4 § 1a Abs. 2 Nr. 2 § 8 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan "Stadtentlastungsstraße" (mit integriertem Landschaftsplan) der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 1995. Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des Plans.