BVerwG - Urteil vom 01.11.1974
IV C 38.71
Normen:
BauNVO § 4; BauNVO § 12; BBauG § 1 Abs. 4; BBauG § 1 Abs. 5; BBauG § 125; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; HmbWegeG (Wegegesetz Hamburg) § 6; HmbWegeG (Wegegesetz Hamburg) § 21;
Fundstellen:
BRS 37 Nr. 17
BVerwGE 47, 144
BauR 1975, 35
BayVBl 1975, 538
Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 10
DRsp Nr. 1996/15971
DVBl 1975, 492
DWW 1975, 92
DÖV 1975, 101
JA 1975, 401
NJW 1975, 841
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 30.07.1970 - Vorinstanzaktenzeichen II 67/66

Straßenrechtliche Widmung im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans: Abwägung der von einem Bebauungsplan berührten Belange [Schutzgüter]; Bebauungsplan als Inhalts- und Schrnkenbestimmung des Grundeigentums

BVerwG, Urteil vom 01.11.1974 - Aktenzeichen IV C 38.71

DRsp Nr. 1996/27141

Straßenrechtliche Widmung im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans: Abwägung der von einem Bebauungsplan berührten Belange ["Schutzgüter"]; Bebauungsplan als Inhalts- und Schrnkenbestimmung des Grundeigentums

1. Eine straßenrechtliche Widmung darf im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans nur in inhaltlicher Übereinstimmung mit seinen Festsetzungen verfügt werden; dies folgt nicht aus § 125 BBauG, sondern aus der rechtssatzmäßigen Verbindlichkeit des Bebauungsplans. 2. Bei der Abwägung der von einem Bebauungsplan berührten Belange nach § 1 Abs. 4 und 5 BBauG ist den öffentlichen Belangen nicht von vornherein ein Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Belangen eingeräumt. 3. Die "Schutzgüter", die bei der Abwägung nach § 1 Abs. 4 und 5 BBauG berücksichtigt werden müssen, gehen über das hinaus, was der durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentumsschutz an Berücksichtigung fordert, umfassen ihn aber auch selbst (im Anschluß an das Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 66.67 -). 4. Ein Bebauungsplan darf nicht ohne Gewährleistung einer Entschädigung für bestimmte Grundstücke eine Nutzungsweise festsetzen, deren damit zugelassene Emissionen andere Grundstücke derart treffen, daß die dort zulässige Nutzung schwer und unerträglich behindert wird.