OVG Hamburg, vom 30.07.1970 - Vorinstanzaktenzeichen II 67/66
Straßenrechtliche Widmung im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans: Abwägung der von einem Bebauungsplan berührten Belange [Schutzgüter]; Bebauungsplan als Inhalts- und Schrnkenbestimmung des Grundeigentums
BVerwG, Urteil vom 01.11.1974 - Aktenzeichen IV C 38.71
DRsp Nr. 1996/27141
Straßenrechtliche Widmung im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans: Abwägung der von einem Bebauungsplan berührten Belange ["Schutzgüter"]; Bebauungsplan als Inhalts- und Schrnkenbestimmung des Grundeigentums
1. Eine straßenrechtliche Widmung darf im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans nur in inhaltlicher Übereinstimmung mit seinen Festsetzungen verfügt werden; dies folgt nicht aus § 125 BBauG, sondern aus der rechtssatzmäßigen Verbindlichkeit des Bebauungsplans.2. Bei der Abwägung der von einem Bebauungsplan berührten Belange nach § 1 Abs. 4 und 5 BBauG ist den öffentlichen Belangen nicht von vornherein ein Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Belangen eingeräumt.3. Die "Schutzgüter", die bei der Abwägung nach § 1 Abs. 4 und 5 BBauG berücksichtigt werden müssen, gehen über das hinaus, was der durch Art. 14 Abs. 1GG gewährleistete Eigentumsschutz an Berücksichtigung fordert, umfassen ihn aber auch selbst (im Anschluß an das Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 66.67 -).4. Ein Bebauungsplan darf nicht ohne Gewährleistung einer Entschädigung für bestimmte Grundstücke eine Nutzungsweise festsetzen, deren damit zugelassene Emissionen andere Grundstücke derart treffen, daß die dort zulässige Nutzung schwer und unerträglich behindert wird.
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