VG Braunschweig, vom 10.05.1967 - Vorinstanzaktenzeichen II A 117/66
Vorbeugende Unterlassungsklage gegen erwartete Baugenehmigungen zugunsten von Nachbarn; Klage eines privilegierten Unternehmers im AUßenbereich gegen Wohnbebauung in seiner Nachbarschaft
BVerwG, Urteil vom 16.04.1971 - Aktenzeichen IV C 66.67
DRsp Nr. 1996/16001
Vorbeugende Unterlassungsklage gegen erwartete Baugenehmigungen zugunsten von Nachbarn; Klage eines privilegierten Unternehmers im AUßenbereich gegen Wohnbebauung in seiner Nachbarschaft
1. Zur Zulässigkeit vorbeugender Unterlassungsklagen eines Grundstückseigentümers gegen erwartete Baugenehmigungen zugunsten von Nachbarn.2. Ein im Außenbereich privilegiert Ansässiger (Unternehmer nach §§ 16 ff. GewO) kann sich gegen Wohnbaugenehmigungen an Nachbarn wenden, die auf Grund eines - von ihm u.a. wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 und 5 BBauG für nichtig gehaltenen - Bebauungsplan erteilt worden sind (im Anschluß an Urteil vom 21. Oktober 1968 - BVerwG IV C 13.68 - DVBl 1969, 263).3. Bei der Abwägung nach § 1 Abs. 4 und 5 BBauG kann auch das Bedürfnis des Inhabers eines Gewerbebetriebes nach Betriebsausweitung zu berücksichtigen sein.4. Zur Frage, ob ein Bebauungsplan, der dem § 1 Abs. 4 und 5 BBauG entspricht, gleichwohl gegenüber einem Eigentümer, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, sondern diesem lediglich benachbart ist, enteignend wirken kann.