BVerwG - Urteil vom 16.04.1971
IV C 66.67
Normen:
BBauG § 1 Abs. 4; BBauG § 1 Abs. 5; BauGB § 2 Abs. 2; BauGB § 2 Abs. 5; BauGB § 8 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 1; BauGB § 44; GewO § 16; GG Art 14 Abs. 1; VwGO § 123; VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 80;
Fundstellen:
BauR 1971, 100
BayVBl 1972, 189
Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 90
DÖV 1971, 639
DVBl 1971, 746
JZ 1971, 726
RdL 1971, 247
VerwRspr 23, 207
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 10.05.1967 - Vorinstanzaktenzeichen II A 117/66

Vorbeugende Unterlassungsklage gegen erwartete Baugenehmigungen zugunsten von Nachbarn; Klage eines privilegierten Unternehmers im AUßenbereich gegen Wohnbebauung in seiner Nachbarschaft

BVerwG, Urteil vom 16.04.1971 - Aktenzeichen IV C 66.67

DRsp Nr. 1996/16001

Vorbeugende Unterlassungsklage gegen erwartete Baugenehmigungen zugunsten von Nachbarn; Klage eines privilegierten Unternehmers im AUßenbereich gegen Wohnbebauung in seiner Nachbarschaft

1. Zur Zulässigkeit vorbeugender Unterlassungsklagen eines Grundstückseigentümers gegen erwartete Baugenehmigungen zugunsten von Nachbarn. 2. Ein im Außenbereich privilegiert Ansässiger (Unternehmer nach §§ 16 ff. GewO) kann sich gegen Wohnbaugenehmigungen an Nachbarn wenden, die auf Grund eines - von ihm u.a. wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 und 5 BBauG für nichtig gehaltenen - Bebauungsplan erteilt worden sind (im Anschluß an Urteil vom 21. Oktober 1968 - BVerwG IV C 13.68 - DVBl 1969, 263). 3. Bei der Abwägung nach § 1 Abs. 4 und 5 BBauG kann auch das Bedürfnis des Inhabers eines Gewerbebetriebes nach Betriebsausweitung zu berücksichtigen sein. 4. Zur Frage, ob ein Bebauungsplan, der dem § 1 Abs. 4 und 5 BBauG entspricht, gleichwohl gegenüber einem Eigentümer, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, sondern diesem lediglich benachbart ist, enteignend wirken kann.

Normenkette:

BBauG § 1 Abs. 4; BBauG § 1 Abs. 5; BauGB § 2 Abs. 2; BauGB § 2 Abs. 5; BauGB § 8 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 1; BauGB § 44; GewO § 16; GG Art 14 Abs. 1; VwGO § 123; VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 80;

Hinweise: