OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.08.2020
7 A 2372/18
Normen:
BauGB § 34; BauNVO § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2020, 1736
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3373/14

Streit über die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für einen Lebensmitteldiscountmarkt auf einer Grünfläche; Bauvoranfrage nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens; Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes aufgrund Ausfertigungsmangels; Inhaltliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Ausfertigung; Anordnung und Zahl der Stellplätze

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.08.2020 - Aktenzeichen 7 A 2372/18

DRsp Nr. 2020/12330

Streit über die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für einen Lebensmitteldiscountmarkt auf einer Grünfläche; Bauvoranfrage nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens; Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes aufgrund Ausfertigungsmangels; Inhaltliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Ausfertigung; Anordnung und Zahl der Stellplätze

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 15.5.2014 verpflichtet, der Klägerin einen positiven planungsrechtlichen Vorbescheid gemäß dem Antrag vom 13.2.2014 zur Art der baulichen Nutzung (Frage Nr. 2), zur Anordnung und Zahl der Stellplätze (Frage Nr. 3) und zur Erschließung (Frage Nr. 4) zu erteilen.

Die Beklagte wird ferner verpflichtet, der Klägerin einen positiven planungsrechtlichen Vorbescheid gemäß dem Hilfsantrag zur Art der baulichen Nutzung (Frage zu 1.) unter Ausklammerung der Frage der Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme zu erteilen.

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 16.5.2014 in der Gestalt vom 15.5.2018 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 1/5, die Beklagte trägt 4/5 der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.