Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 15.5.2014 verpflichtet, der Klägerin einen positiven planungsrechtlichen Vorbescheid gemäß dem Antrag vom 13.2.2014 zur Art der baulichen Nutzung (Frage Nr. 2), zur Anordnung und Zahl der Stellplätze (Frage Nr. 3) und zur Erschließung (Frage Nr. 4) zu erteilen.
Die Beklagte wird ferner verpflichtet, der Klägerin einen positiven planungsrechtlichen Vorbescheid gemäß dem Hilfsantrag zur Art der baulichen Nutzung (Frage zu 1.) unter Ausklammerung der Frage der Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme zu erteilen.
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 16.5.2014 in der Gestalt vom 15.5.2018 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt 1/5, die Beklagte trägt 4/5 der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
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