VGH Bayern - Beschluss vom 18.06.2020
15 ZB 20.30954
Normen:
AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 13.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 K 17.32607

Streit um die Ablehnung asylrechtlichen Schutzes für eine kubanische Staatsangehörige; Bedenken an der Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung mangels fristgemäßer Darlegung von Zulassungsgründen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im asylgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen einer Verletzung rechtlichen Gehörs

VGH Bayern, Beschluss vom 18.06.2020 - Aktenzeichen 15 ZB 20.30954

DRsp Nr. 2020/10103

Streit um die Ablehnung asylrechtlichen Schutzes für eine kubanische Staatsangehörige; Bedenken an der Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung mangels fristgemäßer Darlegung von Zulassungsgründen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im asylgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen einer Verletzung rechtlichen Gehörs

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.