VGH Bayern - Beschluss vom 29.06.2020
1 ZB 20.405
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 K 17.5219

Streit um die Ablehnung der Erteilung der Baugenehmigung; Ablehnung beantragter Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans; Verschieben des Bauraums; Bestimmtheit des Planzeichens Baugrenze; Bauraumfestsetzung als Grundzug der Planung

VGH Bayern, Beschluss vom 29.06.2020 - Aktenzeichen 1 ZB 20.405

DRsp Nr. 2020/10120

Streit um die Ablehnung der Erteilung der Baugenehmigung; Ablehnung beantragter Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans; Verschieben des Bauraums; Bestimmtheit des Planzeichens Baugrenze; Bauraumfestsetzung als Grundzug der Planung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2;

Gründe