VGH Bayern - Beschluss vom 29.04.2020
15 ZB 18.96
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 23 Abs. 1; BauNVO § 23 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 17.568

Streit um die Ablehnung der Erteilung einer Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans; Widerspruch mit den Grundzügen der Planung durch die Befreiung von einer festgesetzten Baugrenze; Erhaltung und Kennzeichnung einer historischen Baustruktur

VGH Bayern, Beschluss vom 29.04.2020 - Aktenzeichen 15 ZB 18.96

DRsp Nr. 2020/7904

Streit um die Ablehnung der Erteilung einer Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans; Widerspruch mit den Grundzügen der Planung durch die Befreiung von einer festgesetzten Baugrenze; Erhaltung und Kennzeichnung einer historischen Baustruktur

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 7.300,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 23 Abs. 1; BauNVO § 23 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans.