OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.05.2020
2 A 287/20
Normen:
BauNVO § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1617/18

Streit um die Ablehnung einer Baugenehmigung für einen bordellartigen Betrieb in einem Mischgebiet; Mischgebietsunverträglichkeit eines Bordellbetriebs; Voraussetzungen eines atypischen Falls; Nutzungsänderung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2020 - Aktenzeichen 2 A 287/20

DRsp Nr. 2020/6908

Streit um die Ablehnung einer Baugenehmigung für einen bordellartigen Betrieb in einem Mischgebiet; Mischgebietsunverträglichkeit eines Bordellbetriebs; Voraussetzungen eines atypischen Falls; Nutzungsänderung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 6 Abs. 1;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen nicht.