OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.12.2020
8 B 1317/20
Normen:
BauGB § 15 Abs. 3 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BauR 2021, 675
NVwZ-RR 2021, 289
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 24.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 445/20

Streit um die Ablehnung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage; Rechtmäßigkeit eines Zurückstellungsbescheids; Voraussetzungen für das Vorliegen einer bloßen Verhinderungsplanung; Erschwerung einer Konzentrationszonenplanung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 8 B 1317/20

DRsp Nr. 2021/1515

Streit um die Ablehnung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage; Rechtmäßigkeit eines Zurückstellungsbescheids; Voraussetzungen für das Vorliegen einer bloßen Verhinderungsplanung; Erschwerung einer Konzentrationszonenplanung

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. August 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.750 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 15 Abs. 3 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.