OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.02.2020
21 A 1939/16
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; LPlG NRW § 19 Abs. 3 S. 1; ROG § 4; ROG § 10 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 7394/13

Streit um die Ablehnung eines Rahmenbetriebsplans für die Erweiterung eines bestehenden Tagebaus; Anforderungen an die Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes; Wirksamkeit eines Regionalplans hinsichtlich eines Ausfertigungsmangels; Anforderungen an die ordnungsgemäße Ausfertigung eines Regionalplans; Personeller Umfang der Erörterungspflicht; Raumbedeutsame Planungen; Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.02.2020 - Aktenzeichen 21 A 1939/16

DRsp Nr. 2020/3371

Streit um die Ablehnung eines Rahmenbetriebsplans für die Erweiterung eines bestehenden Tagebaus; Anforderungen an die Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes; Wirksamkeit eines Regionalplans hinsichtlich eines Ausfertigungsmangels; Anforderungen an die ordnungsgemäße Ausfertigung eines Regionalplans; Personeller Umfang der Erörterungspflicht; Raumbedeutsame Planungen; Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 60.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; LPlG NRW § 19 Abs. 3 S. 1; ROG § 4; ROG § 10 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Eine Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht, weil die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nach ihren Darlegungen nicht gegeben sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO).