VGH Bayern - Beschluss vom 15.07.2020
3 ZB 19.556
Normen:
VwGO Art. 43 Abs. 2; BayBesG Art. 4; UrlV § 18; UrlMV § 18;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 20682
Vorinstanzen:
VG München, vom 13.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 5 K 18.6023

Streit um die Auszahlung von Dienstbezügen nach Wegfall des Zwecks eines genehmigten Sonderurlaubs eines Professors; Keine Unwirksamkeit der Bewilligung eines Sonderurlaubs durch Wegfall der Geschäftsgrundlage oder Erledigung; Kein Widerruf der Genehmigung bei Wegfall des Zwecks eines Sonderurlaubs

VGH Bayern, Beschluss vom 15.07.2020 - Aktenzeichen 3 ZB 19.556

DRsp Nr. 2020/12719

Streit um die Auszahlung von Dienstbezügen nach Wegfall des Zwecks eines genehmigten Sonderurlaubs eines Professors; Keine Unwirksamkeit der Bewilligung eines Sonderurlaubs durch Wegfall der Geschäftsgrundlage oder Erledigung; Kein Widerruf der Genehmigung bei Wegfall des Zwecks eines Sonderurlaubs

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 261.370,58 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO Art. 43 Abs. 2; BayBesG Art. 4; UrlV § 18; UrlMV § 18;

Gründe

I.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, der bis zur Beendigung seines Beamtenverhältnisses nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG als verbeamteter Professor (Besoldungsgruppe W 3) und (bis 30.9.2014) Präsident der Hochschule für Musik und Theater M. (Hochschule) im Dienst des Beklagten stand, seine in erster Instanz erfolglose (Untätigkeits-)Leistungsklage auf Auszahlung seiner Dienstbezüge seit dem 1. Juli 2016 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage weiter.