Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2015 wird die Klage abgewiesen.
II.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Baugenehmigung für die Aufstockung und Erweiterung eines bestehenden Wohngebäudes in ein Wohnhaus mit neun Wohneinheiten.
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