VGH Bayern - Beschluss vom 15.07.2020
3 ZB 19.555
Normen:
VwGO Art. 43 Abs. 2 S. 1; UrlV § 18; UrlV § 23 Abs. 3; BeamtStG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BayDG Art. 39 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 20678
Vorinstanzen:
VG München, vom 13.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 5 K 18.859

Streit um die Genehmigung des Sonderurlaubs für einen Professor; Kein Widerruf der Genehmigung bei Wegfall des Zwecks eines Sonderurlaubs; Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung

VGH Bayern, Beschluss vom 15.07.2020 - Aktenzeichen 3 ZB 19.555

DRsp Nr. 2020/12718

Streit um die Genehmigung des Sonderurlaubs für einen Professor; Kein Widerruf der Genehmigung bei Wegfall des Zwecks eines Sonderurlaubs; Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO Art. 43 Abs. 2 S. 1; UrlV § 18; UrlV § 23 Abs. 3; BeamtStG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BayDG Art. 39 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, der bis zur Beendigung seines Beamtenverhältnisses nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG als verbeamteter Professor (Besoldungsgruppe W 3) und (bis 30.9.2014) Präsident der Hochschule für Musik und Theater M. (Hochschule) im Dienst des Beklagten stand, sein in erster Instanz erfolgloses Begehren weiter, die Erledigung der Genehmigung seines Sonderurlaubs festzustellen und hilfsweise diese Genehmigung rückwirkend ab 1. Juli 2016 zu widerrufen.